210.1
EGZGB
CH-OW
Art. 39 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Güterrechtsregisterführer
Besonderer Teil - Familienrecht - Eherecht und eheliches Güterrecht
Art. 39 EG ZGB · Güterrechtsregisterführer
1. Das Güterrechtsregister wird vom Handelsregisterführer oder im Falle von Verhinderung oder Ausstand von seinem Stellvertreter verwaltet.