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210.1 EGZGB CH-OW

Art. 39 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Güterrechtsregisterführer

Besonderer Teil - Familienrecht - Eherecht und eheliches Güterrecht
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Art. 39 EG ZGB · Güterrechtsregisterführer

1. Das Güterrechtsregister wird vom Handelsregisterführer oder im Falle von Verhinderung oder Ausstand von seinem Stellvertreter verwaltet.

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