210.1
EGZGB
CH-OW
Art. 31 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Ungültigkeitsklage
Besonderer Teil - Familienrecht - Eherecht und eheliches Güterrecht
Art. 31 EG ZGB · Ungültigkeitsklage
1. Zuständig für die Erhebung der Ungültigkeitsklage (106) ist der Einwohnergemeinderat am Wohnsitz der Ehegatten.