210.1
EGZGB
CH-OW
Art. 29 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Abänderung von Zweck und Organisation
Besonderer Teil - Personenrecht - Juristische Personen
Art. 29 EG ZGB · Abänderung von Zweck und Organisation
1. Abänderungen im Zwecke (86) oder in der Organisation (85) einer Stiftung, welche unter der Aufsicht einer Gemeinde steht, erfolgen durch Beschluss des Regierungsrates. Unterliegt die Stiftung der Aufsicht des Regierungsrates, so entscheidet über diese Abänderungen der Kantonsrat.
1a. Die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) ist bei Stiftungen unter ihrer Aufsicht zuständig für die Änderungen der Organisation und des Zwecks.
2. Handelt es sich um kirchliche Stiftungen, so ist die Zustimmung der zuständigen kirchlichen Behörde erforderlich.