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210.1 EGZGB CH-OW

Art. 28 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Verwaltung

Besonderer Teil - Personenrecht - Juristische Personen
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Art. 28 EG ZGB · Verwaltung

1. Auf die Verwaltung von Stiftungen finden die Vorschriften über die Verwaltung des Gemeinde- oder Staatsvermögens entsprechende Anwendung. Bei kirchlichen Stiftungen bleibt das kantonale öffentliche Recht vorbehalten (87).

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