210.1
EGZGB
CH-OW
Art. 28 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Verwaltung
Besonderer Teil - Personenrecht - Juristische Personen
Art. 28 EG ZGB · Verwaltung
1. Auf die Verwaltung von Stiftungen finden die Vorschriften über die Verwaltung des Gemeinde- oder Staatsvermögens entsprechende Anwendung. Bei kirchlichen Stiftungen bleibt das kantonale öffentliche Recht vorbehalten (87).