Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
210.1 EGZGB CH-OW

Art. 27 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Stiftungen, Aufsichtsbehörde[[1]](#articletitle_text_fn_576026_2_1_c)

Besonderer Teil - Personenrecht - Juristische Personen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (115 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 27 EG ZGB · Stiftungen, Aufsichtsbehörde[[1]](#articletitle_text_fn_576026_2_1_c)

1. Aufsichtsbehörde über die Stiftungen ist, je nach deren Bestimmung, der Einwohner-, Bürger-, Kirchgemeinde- oder der Regierungsrat. Hinsichtlich der kirchlichen Stiftungen bleibt das kantonale öffentliche Recht vorbehalten (87). Bei Kompetenzstreitigkeiten über Zuständigkeit der Aufsicht entscheidet der Regierungsrat oder, falls er selbst auf die Aufsicht Anspruch erhebt, das Obergericht.

2. Der Regierungsrat kann die Aufsicht über Stiftungen, die ihrer Bestimmung nach dem Kanton oder mehreren Gemeinden angehören (Art. 84 ZGB) an die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) übertragen.

← Art. 26g EG ZGB Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Einwohnergemeinderat Art. 28 EG ZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →