210.1
EGZGB
CH-OW
Art. 27 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Stiftungen, Aufsichtsbehörde[[1]](#articletitle_text_fn_576026_2_1_c)
Besonderer Teil - Personenrecht - Juristische Personen
Art. 27 EG ZGB · Stiftungen, Aufsichtsbehörde[[1]](#articletitle_text_fn_576026_2_1_c)
1. Aufsichtsbehörde über die Stiftungen ist, je nach deren Bestimmung, der Einwohner-, Bürger-, Kirchgemeinde- oder der Regierungsrat. Hinsichtlich der kirchlichen Stiftungen bleibt das kantonale öffentliche Recht vorbehalten (87). Bei Kompetenzstreitigkeiten über Zuständigkeit der Aufsicht entscheidet der Regierungsrat oder, falls er selbst auf die Aufsicht Anspruch erhebt, das Obergericht.
2. Der Regierungsrat kann die Aufsicht über Stiftungen, die ihrer Bestimmung nach dem Kanton oder mehreren Gemeinden angehören (Art. 84 ZGB) an die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) übertragen.