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210.1 EGZGB CH-OW

Art. 26f Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Rechtsmittel

Besonderer Teil - Personenrecht - Juristische Personen
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Art. 26f EG ZGB · Rechtsmittel

1. Gegen die Entscheide des Vorstands oder des Gemeinderats kann binnen zwanzig Tagen beim Regierungsrat Beschwerde eingereicht werden.

2. Die Statuten können vorsehen, dass die Entscheide des Vorstands zuerst mit Beschwerde beim zuständigen Gemeinderat anzufechten sind.

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