210.1
EGZGB
CH-OW
Art. 26e Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Gründung
Besonderer Teil - Personenrecht - Juristische Personen
Art. 26e EG ZGB · Gründung
1. Die Statuten treten nach Ablauf eines Monats in Kraft, nachdem die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden über den Beitritt entschieden haben und die Genehmigung der Statuten durch den Regierungsrat erfolgt ist.
2. Mit Inkrafttreten der Statuten erhält der Zweckverband Rechtspersönlichkeit.
3. Mit Erlangen der Rechtspersönlichkeit gewährleisten die Verbandsgemeinden die Liquidität des Zweckverbands, allenfalls durch Vorschusszahlungen nach den mutmasslich zu erwartenden Kosten.