Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
210.1 EGZGB CH-OW

Art. 26e Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Gründung

Besonderer Teil - Personenrecht - Juristische Personen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (115 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 26e EG ZGB · Gründung

1. Die Statuten treten nach Ablauf eines Monats in Kraft, nachdem die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden über den Beitritt entschieden haben und die Genehmigung der Statuten durch den Regierungsrat erfolgt ist.

2. Mit Inkrafttreten der Statuten erhält der Zweckverband Rechtspersönlichkeit.

3. Mit Erlangen der Rechtspersönlichkeit gewährleisten die Verbandsgemeinden die Liquidität des Zweckverbands, allenfalls durch Vorschusszahlungen nach den mutmasslich zu erwartenden Kosten.

← Art. 26d EG ZGB Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Einwohnergemeinderat Art. 26f EG ZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →