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210.1 EGZGB CH-OW

Art. 26d Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Wichtige Beschlüsse

Besonderer Teil - Personenrecht - Juristische Personen
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Art. 26d EG ZGB · Wichtige Beschlüsse

1. Folgende Beschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit der Delegiertenversammlung und soweit zuständig der Zustimmung der Stimmberechtigten aller Verbandsgemeinden

1. die Statutenänderungen betreffend den Verbandszweck und die übertragenen Aufgaben;

2. die Statutenänderungen betreffend

a. die Finanzierung, den Finanzhaushalt und den Kostenverteiler;

b. die Auflösung und die Liquidation;

c. den Austritt und die vermögensrechtlichen Folgen;

d. die Haftung.

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