210.1
EGZGB
CH-OW
Art. 26d Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Wichtige Beschlüsse
Besonderer Teil - Personenrecht - Juristische Personen
Art. 26d EG ZGB · Wichtige Beschlüsse
1. Folgende Beschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit der Delegiertenversammlung und soweit zuständig der Zustimmung der Stimmberechtigten aller Verbandsgemeinden
1. die Statutenänderungen betreffend den Verbandszweck und die übertragenen Aufgaben;
2. die Statutenänderungen betreffend
a. die Finanzierung, den Finanzhaushalt und den Kostenverteiler;
b. die Auflösung und die Liquidation;
c. den Austritt und die vermögensrechtlichen Folgen;
d. die Haftung.