Art. 26c Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Statuten
Art. 26c EG ZGB · Statuten
1. Die Statuten enthalten mindestens Bestimmungen über
1. den Namen und den Sitz;
2. den Zweck und die übertragenen Aufgaben;
3. die Organe (Zusammensetzung und wichtigste Zuständigkeiten);
4. das Stimmrecht der Gemeindevertretungen in der Delegiertenversammlung;
5. die wichtigen Beschlüsse, die Einstimmigkeit erfordern;
6. die Finanzierung, den Finanzhaushalt, den Kostenverteiler;
7. die Änderung der Statuten;
8. den Austritt und die vermögensrechtlichen Folgen;
9. die Auflösung und die Liquidation.
2. Die Statuten enthalten gegebenenfalls Bestimmungen über
1. die Ermächtigung der Delegiertenversammlung, Rechtssätze zu erlassen;
2. die Befugnis des Vorstands, Entscheide der Verwaltungsrechtspflege zu erlassen.
3. Enthalten die Statuten keine Regelung, sind die Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches über den Verein als kantonales öffentliches Recht subsidiär anwendbar.