Art. 26b Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Organe
Art. 26b EG ZGB · Organe
1. Der Zweckverband verfügt über mindestens folgende Organe
1. die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden;
2. die Delegiertenversammlung, bestehend aus mindestens einer delegierten Person pro Verbandsgemeinde (Gemeindevertretung); die Delegiertenversammlung tagt öffentlich;
3. den Vorstand, bestehend aus mindestens drei Personen; diese dürfen nicht der Delegiertenversammlung angehören;
4. das Rechnungsprüfungsorgan.
2. Die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden beschliessen mindestens über
1. den Beitritt, den Austritt und die Auflösung;
2. die Statutenänderungen betreffend den Verbandszweck und die übertragenen Aufgaben;
3. die Ermächtigung der Delegiertenversammlung, Rechtssätze zu erlassen;
4. die Befugnis des Vorstands, Entscheide der Verwaltungsrechtspflege zu erlassen.