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210.1 EGZGB CH-OW

Art. 26b Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Organe

Besonderer Teil - Personenrecht - Juristische Personen
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Art. 26b EG ZGB · Organe

1. Der Zweckverband verfügt über mindestens folgende Organe

1. die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden;

2. die Delegiertenversammlung, bestehend aus mindestens einer delegierten Person pro Verbandsgemeinde (Gemeindevertretung); die Delegiertenversammlung tagt öffentlich;

3. den Vorstand, bestehend aus mindestens drei Personen; diese dürfen nicht der Delegiertenversammlung angehören;

4. das Rechnungsprüfungsorgan.

2. Die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden beschliessen mindestens über

1. den Beitritt, den Austritt und die Auflösung;

2. die Statutenänderungen betreffend den Verbandszweck und die übertragenen Aufgaben;

3. die Ermächtigung der Delegiertenversammlung, Rechtssätze zu erlassen;

4. die Befugnis des Vorstands, Entscheide der Verwaltungsrechtspflege zu erlassen.

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