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210.1 EGZGB CH-OW

Art. 26a Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Zweckverbände

Besonderer Teil - Personenrecht - Juristische Personen
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Art. 26a EG ZGB · Zweckverbände

1. Die Gemeinden können zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer öffentlicher Aufgaben Zweckverbände gründen.

2. Zweckverbände sind Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts. Mitglieder sind die beigetretenen Gemeinden.

3. Die Statuten, die anderen rechtsetzenden Erlasse und die gestützt darauf gefassten Beschlüsse des Zweckverbands gehen dem Recht und den Beschlüssen der Verbandsgemeinden vor.

4. Die rechtsetzenden Erlasse des Zweckverbands unterliegen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

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