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210.1 EGZGB CH-OW

Art. 26 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Vereine

Besonderer Teil - Personenrecht - Juristische Personen
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Art. 26 EG ZGB · Vereine

1. Zur Klage auf Auflösung eines Vereines (78) ist der Regierungsrat zuständig.

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