Art. 25 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Juristische Personen
Art. 25 EG ZGB · Juristische Personen
1. Juristische Persönlichkeit erlangen gemäss Art. 59 des Zivilgesetzbuches
1. die Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden;
1a. * die Zweckverbände;
2. die Klöster und die kirchlichen Anstalten;
3. die Korporationen und Teilsamen, soweit sie ein Statutarrecht besitzen;
4. die Wuhrgenossenschaften und Genossenschaften gemäss Art. 114 des vorliegenden Gesetzes. Diese erlangen die Eigenschaft der juristischen Persönlichkeit durch den Erlass eines Reglementes abseite des Kantonsrates, beziehungsweise durch die regierungsrätliche Genehmigung eines von der Genossenschaft erlassenen Reglementes.
2. Schon bestehende Genossenschaften letzterer Art können sich den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstellen, wenn sie die Genehmigung ihrer Statuten durch den Regierungsrat einholen.