Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
210.1 EGZGB CH-OW

Art. 24 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Findelkind

Besonderer Teil - Personenrecht - Natürliche Personen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (115 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 24 EG ZGB · Findelkind

1. Wer ein Kind von unbekannter Abkunft findet (46), hat den Einwohnergemeindepräsidenten des Fundortes sofort zu benachrichtigen.

← Art. 23 EG ZGB Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Einwohnergemeinderat Art. 25 EG ZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →