210.1
EGZGB
CH-OW
Art. 24 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Findelkind
Besonderer Teil - Personenrecht - Natürliche Personen
Art. 24 EG ZGB · Findelkind
1. Wer ein Kind von unbekannter Abkunft findet (46), hat den Einwohnergemeindepräsidenten des Fundortes sofort zu benachrichtigen.