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210.1 EGZGB CH-OW

Art. 23 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Bereinigung

Besonderer Teil - Personenrecht - Natürliche Personen
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Art. 23 EG ZGB · Bereinigung

1. Die Klage auf Bereinigung von Eintragungen im Zivilstandsregister (42) wird vom Kantonsgerichtspräsidium beurteilt.

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