210.1
EGZGB
CH-OW
Art. 22 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Haftbarkeit
Besonderer Teil - Personenrecht - Natürliche Personen
Art. 22 EG ZGB · Haftbarkeit
1. Für denjenigen Schaden, welcher durch den Zivilstandsbeamten verursacht und von ihm nicht gedeckt wird, steht dem Kanton für die Hälfte das Rückgriffsrecht auf die betreffende Einwohnergemeinde zu (42).