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210.1 EGZGB CH-OW

Art. 22 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Haftbarkeit

Besonderer Teil - Personenrecht - Natürliche Personen
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Art. 22 EG ZGB · Haftbarkeit

1. Für denjenigen Schaden, welcher durch den Zivilstandsbeamten verursacht und von ihm nicht gedeckt wird, steht dem Kanton für die Hälfte das Rückgriffsrecht auf die betreffende Einwohnergemeinde zu (42).

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