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210.1 EGZGB CH-OW

Art. 21 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Zivilstandswesen

Besonderer Teil - Personenrecht - Natürliche Personen
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Art. 21 EG ZGB · Zivilstandswesen

1. Das Zivilstandswesen, die Anstellung und Besoldung der Angestellten und deren Beaufsichtigung wird durch eine kantonsrätliche Verordnung geregelt.

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