210.1
EGZGB
CH-OW
Art. 19 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Veröffentlichung und Entscheid
Besonderer Teil - Personenrecht - Natürliche Personen
Art. 19 EG ZGB · Veröffentlichung und Entscheid
1. Das Kantonsgerichtspräsidium erlässt die notwendigen Veröffentlichungen und fällt den Entscheid. Dem Gesuchsteller ist hievon schriftlich Mitteilung zu machen. Wird die Verschollenheitserklärung oder die Feststellung des Todes ausgesprochen, so wird gleichzeitig der Beginn ihrer Wirksamkeit festgesetzt. Es erfolgt alsdann die Veröffentlichung des Entscheides und die Mitteilung an das Zivilstandsamt.