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210.1 EGZGB CH-OW

Art. 19 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Veröffentlichung und Entscheid

Besonderer Teil - Personenrecht - Natürliche Personen
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Art. 19 EG ZGB · Veröffentlichung und Entscheid

1. Das Kantonsgerichtspräsidium erlässt die notwendigen Veröffentlichungen und fällt den Entscheid. Dem Gesuchsteller ist hievon schriftlich Mitteilung zu machen. Wird die Verschollenheitserklärung oder die Feststellung des Todes ausgesprochen, so wird gleichzeitig der Beginn ihrer Wirksamkeit festgesetzt. Es erfolgt alsdann die Veröffentlichung des Entscheides und die Mitteilung an das Zivilstandsamt.

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