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210.1 EGZGB CH-OW

Art. 183 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Inkrafttreten, Aufhebung widersprechender Erlasse, Bekanntmachung und Vollziehung

Ausführungs- und Übergangsbestimmungen
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Art. 183 EG ZGB · Inkrafttreten, Aufhebung widersprechender Erlasse, Bekanntmachung und Vollziehung

1. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1912 in Kraft.

2. Alle entgegenstehenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen sind dadurch aufgehoben.

3. Der Regierungsrat ist mit der Bekanntmachung und Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.

4. Es liegt ihm ob, dafür zu sorgen, dass die schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu treffenden Wahlen und Anordnungen rechtzeitig erfolgen.

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