210.1
EGZGB
CH-OW
Art. 182b Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Übergangsbestimmung für Zweckverbände
Ausführungs- und Übergangsbestimmungen
Art. 182b EG ZGB · Übergangsbestimmung für Zweckverbände
1. Die Zweckverbände haben ihre Statuten innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 27. Januar 2022 an die Mindestvorgaben in den Artikeln 25 und 26a bis 26g dieses Gesetzes anzupassen.