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210.1 EGZGB CH-OW

Art. 182a Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Übergangsbestimmung zu Art. 168a

Ausführungs- und Übergangsbestimmungen
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Art. 182a EG ZGB · Übergangsbestimmung zu Art. 168a

1. Solange die notwendigen Massnahmen zur Bildung eines einzigen Grundbuchkreises noch nicht abgeschlossen sind, bildet der Kanton Obwalden weiterhin zwei Grundbuchkreise. Zum ersten Kreis gehören die Einwohnergemeinden Sarnen, Kerns, Sachseln, Alpnach, Giswil und Lungern. Den zweiten Kreis bildet die Einwohnergemeinde Engelberg.

2. Der Regierungsrat ist, unter Vorbehalt der Finanzkompetenzen des Kantonsrates, ermächtigt, sämtliche notwendigen Massnahmen für die Vereinigung der beiden Grundbuchkreise zu einem einzigen Grundbuchkreis zu ergreifen.

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