210.1
EGZGB
CH-OW
Art. 181 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Vollziehung einer Auflage
Ausführungs- und Übergangsbestimmungen
Art. 181 EG ZGB · Vollziehung einer Auflage
1. Die Klage auf Vollziehung einer Auflage (59, 273h der Anwendungs- und Einführungsbestimmungen) wird von derjenigen Behörde erhoben, welche das in Frage kommende öffentliche Interesse zu vertreten hat.