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210.1 EGZGB CH-OW

Art. 181 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Vollziehung einer Auflage

Ausführungs- und Übergangsbestimmungen
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Art. 181 EG ZGB · Vollziehung einer Auflage

1. Die Klage auf Vollziehung einer Auflage (59, 273h der Anwendungs- und Einführungsbestimmungen) wird von derjenigen Behörde erhoben, welche das in Frage kommende öffentliche Interesse zu vertreten hat.

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