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210.1 EGZGB CH-OW

Art. 18 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Verschollenheitserklärung

Besonderer Teil - Personenrecht - Natürliche Personen
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Art. 18 EG ZGB · Verschollenheitserklärung

1. Gesuche um Verschollenheitserklärungen (36) sowie um Feststellung des Lebens oder des Todes einer Person sind unter Beilage allfälliger Akten an das Kantonsgerichtspräsidium zu richten. Es findet das summarische Verfahren Anwendung.

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