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210.1 EGZGB CH-OW

Art. 17 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Gebühren

Allgemeiner Teil - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 17 EG ZGB · Gebühren

1. Die Gebühren und Besoldungen, welche das Zivilgesetzbuch oder das vorliegende Einführungsgesetz vorsieht, werden durch eine kantonsrätliche Verordnung festgesetzt.

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