210.1
EGZGB
CH-OW
Art. 17 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Gebühren
Allgemeiner Teil - Allgemeine Bestimmungen
Art. 17 EG ZGB · Gebühren
1. Die Gebühren und Besoldungen, welche das Zivilgesetzbuch oder das vorliegende Einführungsgesetz vorsieht, werden durch eine kantonsrätliche Verordnung festgesetzt.