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210.1 EGZGB CH-OW

Art. 168f Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Aufnahme öffentlicher Grundstücke in das Grundbuch

Besonderer Teil - Grundbuchrecht - Grundbuch
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Art. 168f EG ZGB · Aufnahme öffentlicher Grundstücke in das Grundbuch

1. Die nicht im Privateigentum stehenden und die dem öffentlichen Gebrauche dienenden Grundstücke sind in das Grundbuch aufzunehmen.

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