210.1
EGZGB
CH-OW
Art. 168f Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Aufnahme öffentlicher Grundstücke in das Grundbuch
Besonderer Teil - Grundbuchrecht - Grundbuch
Art. 168f EG ZGB · Aufnahme öffentlicher Grundstücke in das Grundbuch
1. Die nicht im Privateigentum stehenden und die dem öffentlichen Gebrauche dienenden Grundstücke sind in das Grundbuch aufzunehmen.