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210.1 EGZGB CH-OW

Art. 168e Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Kantonsgerichtspräsidium

Besonderer Teil - Grundbuchrecht - Grundbuch
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Art. 168e EG ZGB · Kantonsgerichtspräsidium

1. Das Kantonsgerichtspräsidium ist zuständig

a. für die Eintragung des Eigentums an einem nicht im Grundbuch aufgenommenen Grundstück (662);

b. für die Massnahmen bei Unauffindbarkeit des Grundeigentümers, des Dienstbarkeitsberechtigten, des Grundpfandgläubigers sowie bei Fehlen der vorgeschriebenen Organe einer juristischen Person (666a, 666b, 781a und 823);

c. für die Bereinigung der Pfandrechte (833 Abs. 2);

d. für die Anordnung betreffend die Hinterlegung von Zahlungen beim Schuldbrief (851);

e. für die vorläufigen Eintragungen ins Grundbuch (961 und 966);

f. für die Anfechtung der Löschung und die Verfügung auf Berichtigung (976b).

2. Im Übrigen sind die Zivilprozessordnung und das Gerichtsorganisationsgesetz anwendbar.

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