210.1
EGZGB
CH-OW
Art. 168e Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Kantonsgerichtspräsidium
Besonderer Teil - Grundbuchrecht - Grundbuch
Art. 168e EG ZGB · Kantonsgerichtspräsidium
1. Das Kantonsgerichtspräsidium ist zuständig
a. für die Eintragung des Eigentums an einem nicht im Grundbuch aufgenommenen Grundstück (662);
b. für die Massnahmen bei Unauffindbarkeit des Grundeigentümers, des Dienstbarkeitsberechtigten, des Grundpfandgläubigers sowie bei Fehlen der vorgeschriebenen Organe einer juristischen Person (666a, 666b, 781a und 823);
c. für die Bereinigung der Pfandrechte (833 Abs. 2);
d. für die Anordnung betreffend die Hinterlegung von Zahlungen beim Schuldbrief (851);
e. für die vorläufigen Eintragungen ins Grundbuch (961 und 966);
f. für die Anfechtung der Löschung und die Verfügung auf Berichtigung (976b).
2. Im Übrigen sind die Zivilprozessordnung und das Gerichtsorganisationsgesetz anwendbar.