210.1
EGZGB
CH-OW
Art. 168d Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Rechtsschutz
Besonderer Teil - Grundbuchrecht - Grundbuch
Art. 168d EG ZGB · Rechtsschutz
1. Gegen eine vom Grundbuchamt erlassene Verfügung kann innert 30 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. Bei Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann dagegen jederzeit Beschwerde geführt werden (956a und 956b).
2. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Staatsverwaltungsgesetzes und der Verwaltungsverfahrensverordnung anwendbar.