Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
210.1 EGZGB CH-OW

Art. 168c Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Regierungsrat

Besonderer Teil - Grundbuchrecht - Grundbuch
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (115 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 168c EG ZGB · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat ist die Aufsichtsbehörde (949d Abs. 2, 953 Abs. 1 und 956 Abs. 1).

2. Er veranlasst regelmässige Inspektionen, wobei er die unmittelbare Aufsicht über die Führung des Grundbuches einem Grundbuchinspektor übertragen kann.

← Art. 168b EG ZGB Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Einwohnergemeinderat Art. 168d EG ZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →