Art. 168b Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Grundbuchamt
Art. 168b EG ZGB · Grundbuchamt
1. Das Grundbuchamt ist eine kantonale Amtsstelle gemäss Art. 22 Abs. 1 des Staatsverwaltungsgesetzes.
2. Es führt das Grundbuch nach den Vorschriften des Bundesrechts und nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr
a. Teilung eines Grundstückes (743 Abs. 2 und 3);
b. Zerstückelung und Anzeige der Schuldübernahme (833 und 834);
c. Änderungen im Pfandrechtsverhältnis (852 Abs. 2);
d. Ausstellung von Pfandtiteln (861);
e. Entgegennahme von Zahlungen bei unbekanntem Wohnsitz des Gläubigers oder bei dessen Verlegung zum Nachteil des Schuldners (851 Abs. 2);
f. Anmerkung von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (962);
g. Bereinigung der Einschreibungen bei der Teilung und bei der Vereinigung von Grundstücken (974a und 974b);
h. erleichterte Löschung zweifelsfrei bedeutungsloser Einträge (976);
i. Löschung anderer Einträge (976a und 976b);
k. Einführung des Grundbuches (Art. 38 ff. SchlT ZGB);
l. Durchführung des öffentlichen Bereinigungsverfahrens (976c).
3. Das Grundbuchamt veröffentlicht im Amtsblatt den Erwerb von Grundstücken.
4. Die Mitarbeiter des Grundbuchamts und der Grundbuchbereinigung sind gegenüber dem Kanton für den Schaden verantwortlich, der durch ihr Verschulden in der Grundbuchführung entsteht.