210.1
EGZGB
CH-OW
Art. 162 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Viehverpfändung[[1]](#articletitle_text_fn_576162_2_1_c)
Besonderer Teil - Fahrnispfand
Art. 162 EG ZGB · Viehverpfändung[[1]](#articletitle_text_fn_576162_2_1_c)
1. Die Verschreibungsprotokolle über Viehverpfändung (885) werden durch die Betreibungsbeamten in den Gemeinden geführt.
2. Die Ermächtigung an Geldinstitute und Genossenschaften zur Abschliessung solcher Geschäfte wird durch den Regierungsrat erteilt.
3. Wird verpfändetes Vieh aus der Gemeinde, in deren Protokoll es verschrieben ist, in eine andere Gemeinde gebracht, so ist dem Betreibungsbeamten der letzteren Gemeinde durch denjenigen der erstern hievon Kenntnis zu geben.