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210.1 EGZGB CH-OW

Art. 16 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Veröffentlichungen

Allgemeiner Teil - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 16 EG ZGB · Veröffentlichungen

1. Die Veröffentlichungen im Sinne dieses Gesetzes erfolgen durch das Amtsblatt des Kantons Unterwalden ob dem Wald und im schweizerischen Handelsamtsblatt, wenn das Zivilgesetzbuch dieses vorschreibt.

2. Die Behörde, welche die Veröffentlichung erlässt, bestimmt zugleich, ob dieselbe auch noch in andern Blättern zu erfolgen hat.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VVGE.2011.13.Anhang · ow (Art. 16 Ziff. 3 EG ZGB)
Public Utility's Water Supply Project Coordination with Municipal Development Plan
Cited as a requirement for the statutes of land improvement cooperatives to contain provisions on covering creation and maintenance costs.