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210.1 EGZGB CH-OW

Art. 137 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Befugnisse der Gemeinden betreffend Bauten, Strassen, Anlagen, Bäume, Zierpflanzen und dgl.

Besonderer Teil - Sachenrecht - Baurecht und Enteignung
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Art. 137 EG ZGB · Befugnisse der Gemeinden betreffend Bauten, Strassen, Anlagen, Bäume, Zierpflanzen und dgl.

1. Die Gemeinden und Ortsgemeinden sind berechtigt, Bestimmungen aufzustellen

1. * ...

2. über die Bedingungen, unter welchen Privatstrassen errichtet werden dürfen und unter welchen dieselben von der Gemeinde oder Ortsgemeinde übernommen werden;

3. über die Anlage von Strassen und Trottoirs, Abzugskanälen, Kanalisationen, Beleuchtungs- und Wasserleitungsanlagen und Ähnliches, sowie über die Beiträge der Gebäude- und Grundeigentümer an die Erstellung und den Unterhalt derselben;

4. über die Erstellung von Güterstrassen und Güterwegen, sowie über die Beitragsleistung der Gebäude- und Grundeigentümer an die Kosten und den Unterhalt, soweit denselben aus der Anlage Vorteile erwachsen;

5. über die Anlage und den Schutz von Bäumen und Zierpflanzen an Strassen und auf öffentlichen Plätzen.

2. Über die Verteilung der in Ziff. 3 und 4 vorgesehenen Beiträge entscheidet im Rekursfalle der Regierungsrat, unter Berücksichtigung der in Art. 127 dieses Gesetzes enthaltenen Grundsätze.

3. Die auf Grundlage dieses Artikels erlassenen Vorschriften unterliegen der Genehmigung des Regierungsrates.

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