210.1
EGZGB
CH-OW
Art. 134 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Enteignung und Entschädigung
Besonderer Teil - Sachenrecht - Baurecht und Enteignung
Art. 134 EG ZGB · Enteignung und Entschädigung
1. Wenn bei Enteignungen dem Expropriaten selbst ein Vorteil erwächst, so soll der Wert desselben bei Zumessung der Entschädigungssumme in Berücksichtigung gezogen werden.
2. Bei Enteignung von Wasserkräften kann, wo die besondern Umstände dies als angezeigt erscheinen lassen, die Entschädigung ganz oder teilweise durch Zuweisung von elektrischer Kraft geleistet werden.