Art. 132 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Reklametafeln, Landschaftsschutz, Zwangsenteignung
Art. 132 EG ZGB · Reklametafeln, Landschaftsschutz, Zwangsenteignung
1. Der Regierungsrat wird eine Verordnung erlassen über das Verbot oder die Besteuerung von Reklametafeln, Affichen und andere der Reklame dienenden Aufschriften.
2. Er ist berechtigt, zum Schutze und zur Erhaltung von Altertümern, Naturdenkmälern, Bäumen und seltenen Pflanzen, zur Sicherung der Landschafts- und Ortschaftsbilder und Aussichtspunkte vor Verunstaltung im Verordnungswege die nötigen Verfügungen zu treffen und Strafbestimmungen aufzustellen.
3. Diese Befugnis kann vom Regierungsrate auch auf die Gemeinden übertragen werden.
4. Staat und Gemeinden sind berechtigt, Gegenstände der in Absatz 2 dieses Artikels aufgezählten Arten auf dem Wege der Zwangsenteignung, und besonders auch durch Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Dienstbarkeit zu schützen und zugänglich zu machen.