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210.1 EGZGB CH-OW

Art. 131 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Betreten von Wald, Weide- und Wiesland

Besonderer Teil - Sachenrecht - Jagd und Fischerei
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Art. 131 EG ZGB · Betreten von Wald, Weide- und Wiesland

1. Das Betreten von Wald, Weide- und Wiesland zum Zwecke der Ausübung von Jagd und Fischerei ist gestattet (699). Der verursachte Schaden ist zu ersetzen.

2. Wiesland an Privatgewässern darf zur Ausübung der Fischerei nur mit Bewilligung des Grundeigentümers betreten werden.

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