210.1
EGZGB
CH-OW
Art. 130 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Ableitung in öffentliche Gewässer
Besonderer Teil - Sachenrecht - Quellen, Bäche, Flüsse, Wasserrechte
Art. 130 EG ZGB · Ableitung in öffentliche Gewässer
1. Der Regierungsrat kann das Einführen von privaten oder öffentlichen Abwasserleitungen und Kanalisationen in die öffentlichen Gewässer gestatten. Sofern jedoch dadurch Wasserbezugs- und Tränkrechte benachteiligt werden sollten, sind diese Nachteile zu vergüten und die daherigen Entschädigungen im Nichteinigungsfalle auf dem Enteignungswege festzustellen.