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210.1 EGZGB CH-OW

Art. 130 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Ableitung in öffentliche Gewässer

Besonderer Teil - Sachenrecht - Quellen, Bäche, Flüsse, Wasserrechte
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Art. 130 EG ZGB · Ableitung in öffentliche Gewässer

1. Der Regierungsrat kann das Einführen von privaten oder öffentlichen Abwasserleitungen und Kanalisationen in die öffentlichen Gewässer gestatten. Sofern jedoch dadurch Wasserbezugs- und Tränkrechte benachteiligt werden sollten, sind diese Nachteile zu vergüten und die daherigen Entschädigungen im Nichteinigungsfalle auf dem Enteignungswege festzustellen.

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