210.1
EGZGB
CH-OW
Art. 125 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Streitigkeiten unter den Beteiligten
Besonderer Teil - Sachenrecht - Bodenverbesserungen
Art. 125 EG ZGB · Streitigkeiten unter den Beteiligten
1. Alle Streitigkeiten, die sich aus dem Unternehmen unter den Beteiligten ergeben, werden im Rekurswege durch den Regierungsrat entschieden. Diejenigen Mitglieder, welche bei der Ausführung des Unternehmens mitgewirkt haben, befinden sich im Ausstand und es ergänzt sich der Regierungsrat aus den Mitgliedern des Kantonsrates.
2. Entschädigungen an Dritte haben gemäss der kantonalen Gesetzgebung über Zwangsenteignung zu erfolgen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
OGVE.2016.17.76.htm · ow (Art. 119 und Art. 125 EG ZGB)
Bonitierungsverfahren for Cooperative Perimeter Expansion
These articles are cited as the basis for the court's ruling on the recalculation of contributions owed by property owners to the enterprise after an expansion of the perimeter.