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210.1 EGZGB CH-OW

Art. 124 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Entschädigung in Geld

Besonderer Teil - Sachenrecht - Bodenverbesserungen
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Art. 124 EG ZGB · Entschädigung in Geld

1. Eine Entschädigung in Geld darf nur stattfinden

1. zur Ausgleichung kleiner Wertunterschiede zwischen den ausgetauschten Grundstücken;

2. wenn kleine Bodenstücke abzutreten sind und es an geeignetem Boden zum Ersatz mangelt.

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