210.1
EGZGB
CH-OW
Art. 124 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Entschädigung in Geld
Besonderer Teil - Sachenrecht - Bodenverbesserungen
Art. 124 EG ZGB · Entschädigung in Geld
1. Eine Entschädigung in Geld darf nur stattfinden
1. zur Ausgleichung kleiner Wertunterschiede zwischen den ausgetauschten Grundstücken;
2. wenn kleine Bodenstücke abzutreten sind und es an geeignetem Boden zum Ersatz mangelt.