210.1
EGZGB
CH-OW
Art. 123 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Neueinteilung der Grundstücke
Besonderer Teil - Sachenrecht - Bodenverbesserungen
Art. 123 EG ZGB · Neueinteilung der Grundstücke
1. Bei der neuen Einteilung der Grundstücke soll jeder Eigentümer, soweit tunlich, für den Wert der abgetretenen Grundstücke den Ersatz in Grundstücken in möglichst gleicher Lage und von annähernd gleicher Bodengüte und Ertragsfähigkeit erhalten. Auf eine zweckmässige Güterzusammenlegung soll in jedem Falle Rücksicht genommen werden.