210.1
EGZGB
CH-OW
Art. 122 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Beginn der Arbeiten, Veränderungen und Ergänzungen
Besonderer Teil - Sachenrecht - Bodenverbesserungen
Art. 122 EG ZGB · Beginn der Arbeiten, Veränderungen und Ergänzungen
1. Die Ausführung der Arbeiten darf erst nach Genehmigung der Vorlagen durch den Regierungsrat in Angriff genommen werden. Der Beginn ist durch die Flurkommission rechtzeitig öffentlich bekannt zu machen.
2. Wenn sich im Verlaufe der Ausführung des Unternehmens Veränderungen oder Ergänzungen als notwendig herausstellen, so wird sie der Regierungsrat nach Anhörung der Beteiligten anordnen.