210.1
EGZGB
CH-OW
Art. 120 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Festlegung der Beitragshöhe
Besonderer Teil - Sachenrecht - Bodenverbesserungen
Art. 120 EG ZGB · Festlegung der Beitragshöhe
1. Die Festlegung der Grundlagen für die Berechnung der Beiträge, welche die Eigentümer der Grundstücke an das Unternehmen zu leisten haben, sowie die Feststellung des ihnen aus dem Unternehmen erwachsenden Nutzens obliegen der Flurkommission. Für das Festlegen des Perimetergebiets gemäss Wasserbaugesetz kann sie Fachleute beiziehen. Die Bestimmungen des Schätzungs- und Grundpfandgesetzes sind sinngemäss anwendbar.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
VVGE.2011.13.Anhang · ow (Art. 120 EG ZGB)
Public Utility's Water Supply Project Coordination with Municipal Development Plan
Cited as relevant for cost allocation per owner in land improvement cooperatives.