210.1
EGZGB
CH-OW
Art. 118 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Auflage von Statuten, Plan und Kostenvoranschlag, Einsprachen
Besonderer Teil - Sachenrecht - Bodenverbesserungen
Art. 118 EG ZGB · Auflage von Statuten, Plan und Kostenvoranschlag, Einsprachen
1. Die Statuten, sowie Plan und Kostenvoranschlag sind während wenigstens 14 Tagen zur Einsicht der Beteiligten auf der Gemeindekanzlei derjenigen Gemeinden aufzulegen, in deren Gebiet die beteiligten Grundstücke liegen.
2. Die Auflage ist öffentlich bekannt zu machen mit der Aufforderung, allfällige Einsprachen während der Auflagefrist der Gemeindekanzlei schriftlich einzureichen. Wer nicht Einspruch erhebt, hat den Statuten und der vorgeschlagenen Ausführung des Unternehmens zugestimmt.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
OGVE.2016.17.75.htm · ow (Art. 118 EG ZGB)
Cantonal Government Approval of Cooperative Perimeter Changes Does Not Include Review of Contribution Calculations
This provision refers to the public notice and objection procedures that are part of the perimeter change process.