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210.1 EGZGB CH-OW

Art. 117 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Plan und Kostenvoranschlag

Besonderer Teil - Sachenrecht - Bodenverbesserungen
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Art. 117 EG ZGB · Plan und Kostenvoranschlag

1. Plan und Kostenvoranschlag müssen die Umschreibung der auszuführenden Arbeiten und des beteiligten Gebietes, sowie die neue Einteilung der Felder enthalten.

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