210.1
EGZGB
CH-OW
Art. 117 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Plan und Kostenvoranschlag
Besonderer Teil - Sachenrecht - Bodenverbesserungen
Art. 117 EG ZGB · Plan und Kostenvoranschlag
1. Plan und Kostenvoranschlag müssen die Umschreibung der auszuführenden Arbeiten und des beteiligten Gebietes, sowie die neue Einteilung der Felder enthalten.