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210.1 EGZGB CH-OW

Art. 114 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Flurgenossenschaft

Besonderer Teil - Sachenrecht - Bodenverbesserungen
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Art. 114 EG ZGB · Flurgenossenschaft

1. Zum Zwecke von Bodenverbesserungen, wie Entwässerungen, Aufforstungen, Weganlagen, Zusammenlegungen von Wald und landwirtschaftlichen Gütern können sich die beteiligten Grundeigentümer zu einer Flurgenossenschaft vereinigen.

2. Wenn die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, der Bildung einer solchen Flurgenossenschaft zustimmt, so sind die übrigen Beteiligten zum Beitritt verpflichtet.

3. Gebäude, Gärten, sowie Grundstücke, in denen Steinbrüche, Kies- oder Lehmgruben betrieben werden, können, soweit solche Betriebe gestört würden, nicht zwangsweise zu einem solchen Unternehmen herbeigezogen werden, es sei denn, dass das Unternehmen sonst nicht ausführbar ist.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

VVGE.2011.13.Nr.18 · ow (Art. 114 ff. EG ZGB)
Land Improvement Cooperative Merger Requires Cooperative Founding Procedures
Cited as the legal basis for public-law bodies like land improvement associations, and applied analogously to govern the procedure for the merger of two such associations.
VVGE.2011.13.Anhang · ow (Art. 114 ff. EG ZGB)
Public Utility's Water Supply Project Coordination with Municipal Development Plan
Cited as providing a cost and contribution law for land improvement cooperatives.