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210.1 EGZGB CH-OW

Art. 113 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Feuerversicherung

Besonderer Teil - Sachenrecht - Recht des Nutzniessers
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Art. 113 EG ZGB · Feuerversicherung

1. Der Nutzniesser hat auf Verlangen des Eigentümers Gebäude gegen Feuerschaden angemessen zu versichern und ebenso die Fahrhabe, sofern nicht besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen (767). Der Nutzniesser kann im einzelnen Fall den Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten darüber anrufen, ob eine solche Ausnahme vorliege oder nicht.

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