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210.1 EGZGB CH-OW

Art. 112 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Inventar

Besonderer Teil - Sachenrecht - Recht des Nutzniessers
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Art. 112 EG ZGB · Inventar

1. Das Inventar, welches vom Nutzniesser oder Eigentümer verlangt wird (763), wird vom Notar aufgenommen, welcher auch die Urkunde hierüber ausstellt.

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