210.1
EGZGB
CH-OW
Art. 112 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Inventar
Besonderer Teil - Sachenrecht - Recht des Nutzniessers
Art. 112 EG ZGB · Inventar
1. Das Inventar, welches vom Nutzniesser oder Eigentümer verlangt wird (763), wird vom Notar aufgenommen, welcher auch die Urkunde hierüber ausstellt.