210.1
EGZGB
CH-OW
Art. 111 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Sicherstellung
Besonderer Teil - Sachenrecht - Recht des Nutzniessers
Art. 111 EG ZGB · Sicherstellung
1. Der Kantonsgerichtspräsident entscheidet über die Gesuche um Sicherstellung durch den Nutzniesser (760, 775), ordnet nötigenfalls die Beistandschaft an (762) und trifft die nötigen Vorkehrungen, wenn sich Eigentümer und Nutzniesser über die sofort zu ergreifenden Massnahmen nicht einigen können (773).