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210.1 EGZGB CH-OW

Art. 111 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Sicherstellung

Besonderer Teil - Sachenrecht - Recht des Nutzniessers
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Art. 111 EG ZGB · Sicherstellung

1. Der Kantonsgerichtspräsident entscheidet über die Gesuche um Sicherstellung durch den Nutzniesser (760, 775), ordnet nötigenfalls die Beistandschaft an (762) und trifft die nötigen Vorkehrungen, wenn sich Eigentümer und Nutzniesser über die sofort zu ergreifenden Massnahmen nicht einigen können (773).

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