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210.1 EGZGB CH-OW

Art. 110 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Wegrechtsamen

Besonderer Teil - Sachenrecht - Grunddienstbarkeiten
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Art. 110 EG ZGB · Wegrechtsamen

1. Winterwege stehen, Sonderrechte vorbehalten, während der Monate Dezember, Januar und Februar offen.

2. Im übrigen wird der Inhalt der Wegrechte, soweit sie im Einzelfalle nicht speziell geordnet sind, durch den Ortsgebrauch bestimmt.

3. Die über den Notweg (694) geltenden Bestimmungen finden auf die notwendigen Holztransportwege, Tränkwege, Winterwege und Fahrwege für Vieh und Räderfuhrwerke entsprechende Anwendung.

4. Neue Wege dieser Art sollen übrigens nur dann bewilligt werden, wenn der Gesuchsteller auf andere Weise sich nicht oder nur allzuschwierig behelfen kann.

5. Wenn solche früher wegen Nichtgebrauch eingegangene Wege wieder notwendig werden, so hat der Inhaber des dienenden Grundstückes nur insoweit eine Entschädigung zu beanspruchen, als er für die Löschung einen Ersatz geleistet hat.

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