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210.1 EGZGB CH-OW

Art. 109 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Wälder

Besonderer Teil - Sachenrecht - Pflanzungen
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Art. 109 EG ZGB · Wälder

1. Auf künstlichem oder natürlichem Wege neu entstehende Wälder sollen, wenn sie an Wies- oder Ackerland eines dritten Eigentümers angrenzen, 6 Meter und bei weniger ertragsfähigem Kulturland wenigstens 3 Meter vom nachbarlichen Grundstück entfernt bleiben.

2. Von dieser Bestimmung kann der Regierungsrat Ausnahmen gestatten.

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