210.1
EGZGB
CH-OW
Art. 109 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Wälder
Besonderer Teil - Sachenrecht - Pflanzungen
Art. 109 EG ZGB · Wälder
1. Auf künstlichem oder natürlichem Wege neu entstehende Wälder sollen, wenn sie an Wies- oder Ackerland eines dritten Eigentümers angrenzen, 6 Meter und bei weniger ertragsfähigem Kulturland wenigstens 3 Meter vom nachbarlichen Grundstück entfernt bleiben.
2. Von dieser Bestimmung kann der Regierungsrat Ausnahmen gestatten.