Art. 108 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) - Klageverjährung, Aufastung
Art. 108 EG ZGB · Klageverjährung, Aufastung
1. Die Klage auf Beseitigung von Bäumen verjährt nach zwei Jahren seit der Pflanzung des zu nahe stehenden Baumes.
2. Bäume, welche von Alters her oder infolge Zulassung des Nachbars näher an der Grenze stehen, werden zwar in ihrem Bestand geschützt; wenn dieselben aber abgehen, so tritt, abgesehen von besonderen Vereinbarungen und mit Ausnahme des bestehenden Waldbodens, für die Neupflanzung wieder die Regel ein.
3. Überragende Äste und Wurzeln von anstossendem Wald oder Waldbäumen dürfen, wenn sie das Eigentum schädigen und auf Beschwerde hin binnen angemessener Frist nicht beseitigt werden, nur unter Aufsicht und Leitung des bezüglichen Revierförsters gekappt und das Material beeignet werden.
4. Ohne Vorwissen des Forstpersonals erfolgte Aufastungen ziehen Bestrafung des anstossenden Grundeigentümers nach sich.